Satzung des Vereins SuppKultur Erlangen e.V. i.Gr. Stand: 16. Dezember 2025
Präambel
SuppKultur Erlangen e.V. versteht sich als Initiative zur Förderung von gesellschaftlichem Zusammenhalt und solidarischem Miteinander in unserer Stadt. Unser Ziel ist es, Menschen unterschiedlicher Generationen, kultureller Hintergründe und sozialer Lebenslagen miteinander in Kontakt zu bringen – bei einer gemeinsamen Mahlzeit, im Gespräch, im Alltag. Die Angebote des Vereins richten sich an alle, insbesondere jedoch an Menschen, die von Armut, Ausgrenzung oder Einsamkeit betroffen sind. Indem wir Räume der Begegnung und Fürsorge schaffen, wollen wir einen Beitrag zu einer offenen, gerechten und lebendigen Stadtgesellschaft leisten. Unsere Kooperationen mit sozialen Einrichtungen, wie dem Treffpunkt Röthelheimpark, und unsere ehrenamtlich getragene Arbeit basieren auf der Überzeugung, dass niemand alleine gelassen werden darf. Diese Satzung bildet die Grundlage unseres gemeinsamen Engagements.
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „SuppKultur Erlangen“.
(2) Nach Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz „e.V.“.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Erlangen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des gesellschaftlichen Zusammenhalts, der Wohlfahrtspflege sowie die Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen im Sinne von § 53 AO.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- a) den Betrieb einer Suppenküche zur kostenlosen Abgabe von Mahlzeiten an bedürftige Menschen,
- b) regelmäßige Essensangebote an öffentlichen Orten zur niederschwelligen Versorgung und sozialen Begegnung,
- c) Förderung von Begegnung und Austausch zwischen Menschen aller Altersgruppen, sozialer Lagen und ethnischer Hintergründe,
- d) Kooperationen mit sozialen Einrichtungen, Tafeln, Kirchengemeinden, Bildungs- und Jugendeinrichtungen,
- e) Öffentlichkeitsarbeit zur Sensibilisierung für Armut, soziale Ungleichheit und gesellschaftlichen Zusammenhalt,
- f) die regelmäßige Bereitstellung eines warmen Mittagessens für Kinder der Offenen Kinder- und Jugendarbeit (OKA) und der Offenen Jugendarbeit (OJA) im Treffpunkt Röthelheimpark in Erlangen. Diese Zusammenarbeit erfolgt in enger Abstimmung mit den dortigen Fachkräften und orientiert sich an den Bedarfen der Kinder und Jugendlichen sowie an pädagogischen und ernährungsbezogenen Standards.
§3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Eine Gemeinnützigkeitsprüfung wird ebenso wenig angestrebt, wie die Anerkennung als gemeinnützig.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
(2) Die Mitgliedschaft kann als ordentliche Mitgliedschaft oder als Fördermitgliedschaft geführt werden. Ordentliche Mitglieder bringen sich aktiv in die Arbeit des Vereins ein, beteiligen sich organisatorisch oder inhaltlich und besitzen volles Stimmrecht.
Fördermitglieder unterstützen den Verein vorrangig finanziell. Sie haben kein automatisches Stimmrecht, können aber auf Antrag und mit Zustimmung des Vorstands zu stimmberechtigten Mitgliedern mit Förderstatus ernannt werden.
Mitglieder, die freiwillig einen über den festgelegten Beitrag hinausgehenden Betrag leisten, bleiben ordentliche Mitglieder mit Stimmrecht, sofern sie sich aktiv beteiligen. Ein höherer Beitrag allein führt nicht automatisch zur Fördermitgliedschaft.
(3) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
(5) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied dem Zweck oder Ansehen des Vereins schadet oder mit mindestens zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist. Gegen den Ausschluss kann Berufung zur Mitgliederversammlung eingelegt werden.
(6) Fördermitglieder dürfen keine wirtschaftlichen Vorteile aus ihrer Mitgliedschaft ziehen. Bei aktiver Beteiligung werden sie ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt.
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Mitglieder sind berechtigt, an Veranstaltungen und Versammlungen teilzunehmen sowie Anträge zu stellen.
(2) Ordentliche Mitglieder und anerkannte Fördermitglieder verfügen über Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
(3) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins zu fördern und ihre Beiträge pünktlich zu entrichten.
§6 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern wird ein jährlicher Beitrag erhoben. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.
(2) Mitglieder können freiwillig höhere Beiträge leisten. Diese gelten nicht automatisch als Förderbeiträge, es sei denn, das Mitglied beantragt die Fördermitgliedschaft.
(3) In begründeten Fällen kann der Vorstand Beiträge ganz oder teilweise erlassen, stunden oder aussetzen.
§7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- a) die Mitgliederversammlung,
- b) der Vorstand,
- c) die Kassenprüfung.
§8 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
- a) dem/der 1. Vorsitzenden,
- b) dem/der 2. Vorsitzenden (stellvertretend),
- c) dem/der Schatzmeister*in.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
(3) Der Vorstand wird für zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
(5) Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden.
(6) Die Vorstandsarbeit erfolgt ehrenamtlich. Der Vorstand hat Anspruch auf Erstattung nachgewiesener Auslagen. Eine pauschale Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Nr. 26a EStG kann von der Mitgliederver-sammlung beschlossen werden.
§9 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich beantragt.
(2) Die Einladung erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen per E-Mail oder postalisch unter Angabe der Tagesordnung.
(3) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
- a) Wahl und Entlastung des Vorstands,
- b) Satzungsänderungen,
- c) Beschluss über die Beitragsordnung,
- d) Wahl der Kassenprüfer*innen,
- e) Entscheidung über Anträge und Grundsatzfragen,
- f) Auflösung des Vereins.
(4) Versammlungen können in Präsenz, online oder hybrid stattfinden. Die Form wird in der Einladung bekannt gegeben.
(5) Zu Beginn der Versammlung werden eine Versammlungsleitung und eine Protokollführung bestimmt.
(6) Über die Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von einem Vorstandsmitglied und der Protokollführung unterzeichnet wird.
(7) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(8) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Für Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit erforderlich.
§10 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt einen oder zwei Kassenprüfer*innen für die Dauer von zwei Jahren. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören.
(2) Die Kassenprüfer*innen prüfen jährlich die Buchführung und den Jahresabschluss und berichten der Mitgliederversammlung.
(3) Die Prüfung erfolgt ehrenamtlich und unabhängig.
§11 Auflösung des Vereins
(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, vorzugsweise zur Unterstützung von bedürftigen Menschen.
